Symptom
Die DKG hat am 16.08.2013 darauf hingewiesen, dass die Abrechnung des erhöhten Versorgungszuschlages nach § 8 Abs. 10 Satz 2 KHEntgG (§301-Entgeltschlüssel 47100019) nur dann erfolgen darf, wenn er zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart wurde. Anderenfalls darf nur der (normale) Versorgungszuschlag nach § 8 Abs. 10 Satz 1 KHEntgG (§301-Entgeltschlüssel 47100018) abgerechnet werden.
Sie haben für einen bestimmten Zeitraum den erhöhten Versorgungszuschlag nach § 8 Abs. 10 Satz 2 KHEntgG vereinbart und für einen anderen Zeitraum den (normalen) Versorgungszuschlag nach § 8 Abs. 10 Satz 1 KHEntgG. Sie benötigen Informationen, wie dies im System abgebildet werden kann.
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- releaseunabhängig
- IS-H - Branchenkomponente Hospital
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