Symptom
Ein Mitarbeiter übt eine ehrenamtliche Tätigkeit als Richter oder Schöffe aus. Infolgedessen wird das Arbeitsentgelt des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers gemindert.
Nach §163 Abs. 3 SGB VI gilt auch der Betrag zwischem dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt worden wäre (max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze) als Arbeitsentgelt, sofern der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt.
Die auf diesen Unterschiedsbetrag entfallenen Rentenversicherungsbeiträge trägt der Arbeitnehmer allein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diesen RV-Beitragsanteil des Arbeitnehmers zusammen mit den (hälftigen) RV-Beiträgen aus dem tatsächlich erzielten Entgelt abzuführen.
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Environment
- SAP Release unabhängig
- Human Resources / HR / HCM
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Keywords
§ 168 Abs. 1 Nummer 5 SGB VI, unbezahlte Freistellung wegen ehrenamtlichen Tätigkeit, §163 Abs. 3 SGB VI, Richter, Schöffe, Ehrenamt, MH30, SGB VI § 163 Abs. 3 , KBA , PY-DE-NT-NI , Social Insurance , How To
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