Symptom
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat zusammen mit dem GKV-Spitzenverband den Nachtrag vom 09.02 2024 mit Wirkung zum 15.02.2024 für Aufnahmen ab dem 01.01.2024 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung beschlossen und veröffentlicht.
Dem Nachtrag war die Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 Absatz 1 und 2 SGB V vom 06.02.2024 (Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung) vorausgegangen, die die Deutsche Krankenhausgesellschaft zuvor zusammen mit dem GKV-Spitzenverband beschlossen und veröffentlicht hat.
Auslöser hierfür war die Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung vom 19.12.2023 (Hybrid-DRG-Verordnung).
Der Nachtrag legt u.a. fest, dass die Abrechnung von weiteren Entgelten in Verbindung mit der Abrechnung von Hybrid-DRGs ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für bestehende prozentuale Zu- und Abschläge, bei denen im jeweiligen Berechnungsschema Bezug auf die DRG-Entgelte (Entgeltschlüssel 70xxxxxx) gemäß KHEntgG und FPV genommen wird. Entgelte für Hybrid-DRG (Entgelte 7090xxxx) sind gemäß Nachtrag bei der Ermittlung des Zu-/Abschlagsbetrages nicht zu berücksichtigen.
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Environment
- releaseunabhängig
- IS-H - Branchenkomponente Hospital
Product
Keywords
§301, P301, dreinulleins, Nachtrag, Hybrid-DRG, 115f, §115f, Hybrid-DRG-Verordnung, Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung , KBA , IS-H-CM-OUT , Communication with Systems Outside the Hospital , IS-H-PA-BIL , Billing , How To
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